Zum Inhalt springen
PrivatKV.de

Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Über der Grenze heißt noch nicht: jetzt

Wer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, kann deshalb noch lange nicht wechseln. Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres – und auch das nur, wenn das Entgelt über der Grenze des Folgejahres liegt, die heute noch nicht feststeht. Der Rechner auf dieser Seite macht diesen Schritt sichtbar.

Der Rechner arbeitet in Ihrem Browser. Keine Kontaktdaten, keine Übertragung, keine Speicherung – das gilt auch für die Angabe zum Einkommen.

Der Rechenschritt, den niemand zeigt

Frühestens zum 1. Januar – und nur unter einer zweiten Bedingung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 77.400 € im Jahr, also 6.450 € im Monat. Sie zu überschreiten ist die eine Voraussetzung (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Wann daraus tatsächlich Versicherungsfreiheit wird, steht in Absatz 4 – und der verschiebt den Termin.

Erst zum Jahresende

Wird die Grenze in einer laufenden Beschäftigung überschritten, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 4 Satz 1 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres. Wer im Februar mehr verdient, ist nicht im März versicherungsfrei.

Und nur, wenn auch die nächste Grenze fällt

Satz 2 stellt eine zweite Bedingung daneben: Das Entgelt muss auch die Grenze des Folgejahres übersteigen. Die wird jedes Jahr neu festgesetzt und ist zuletzt gestiegen – wer knapp darüber liegt, kann wieder darunter rutschen.

Bei neuer Beschäftigung gilt das nicht

§ 6 Absatz 4 setzt eine bestehende Versicherungspflicht voraus – sie „endet“. Wer eine Stelle antritt, deren Entgelt von vornherein über der Grenze liegt, wird sofort versicherungsfrei. Zwischen beiden Fällen liegen unter Umständen zwölf Monate.

Die Fragen, an denen es hängt

Themen

Vier Situationen, in denen die Normen entscheiden und nicht der Beitrag. Jede mit den Absätzen, an denen sie sich entscheidet.

Was am Anfang gehört, nicht ans Ende

Ab 55 ist der Rückweg in aller Regel zu

Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt nach § 6 Absatz 3a SGB V versicherungsfrei – wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder nach § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war. „Versicherungsfrei“ wirkt hier nicht als Recht, sondern als Sperre: Sie verhindert die Rückkehr.

  • Die Sperre wirkt zwanzig Jahre nach der Entscheidung
  • Ehe und Lebenspartnerschaft werden der Vorversicherungszeit gleichgestellt
  • § 204 VVG bleibt: Tarifwechsel mit Anrechnung der Alterungsrückstellung
  • Die Frage lautet nicht, ob der Beitrag heute passt

Rechtsstand

Der Zugang zur privaten Krankenvollversicherung entscheidet sich für Beschäftigte an der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Sie beträgt für das Jahr 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat; eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern gibt es dabei nicht. Wird die Grenze im Lauf einer bestehenden Beschäftigung überschritten, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 4 SGB V erst mit Ablauf des Kalenderjahres — und auch das nur, wenn das Entgelt zusätzlich die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze übersteigt. Für Personen, die am 31. Dezember 2002 bereits versicherungsfrei und privat vollversichert waren, gilt nach § 6 Absatz 7 SGB V eine niedrigere Grenze; sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze und beträgt 2026 69.750 Euro im Jahr. Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Bezüge versicherungsfrei. Die Rechengrößen werden jedes Jahr durch Rechtsverordnung neu festgesetzt.

Geprüft am 10.09.2026. Die Quellen stehen bei den einzelnen Themen.