Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.
Über der Grenze heißt noch nicht: jetzt
Wer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, kann deshalb noch lange nicht wechseln. Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres – und auch das nur, wenn das Entgelt über der Grenze des Folgejahres liegt, die heute noch nicht feststeht. Der Rechner auf dieser Seite macht diesen Schritt sichtbar.
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Frühestens zum 1. Januar – und nur unter einer zweiten Bedingung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 77.400 € im Jahr, also 6.450 € im Monat. Sie zu überschreiten ist die eine Voraussetzung (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Wann daraus tatsächlich Versicherungsfreiheit wird, steht in Absatz 4 – und der verschiebt den Termin.
Erst zum Jahresende
Wird die Grenze in einer laufenden Beschäftigung überschritten, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 4 Satz 1 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres. Wer im Februar mehr verdient, ist nicht im März versicherungsfrei.
Und nur, wenn auch die nächste Grenze fällt
Satz 2 stellt eine zweite Bedingung daneben: Das Entgelt muss auch die Grenze des Folgejahres übersteigen. Die wird jedes Jahr neu festgesetzt und ist zuletzt gestiegen – wer knapp darüber liegt, kann wieder darunter rutschen.
Bei neuer Beschäftigung gilt das nicht
§ 6 Absatz 4 setzt eine bestehende Versicherungspflicht voraus – sie „endet“. Wer eine Stelle antritt, deren Entgelt von vornherein über der Grenze liegt, wird sofort versicherungsfrei. Zwischen beiden Fällen liegen unter Umständen zwölf Monate.
Themen
Vier Situationen, in denen die Normen entscheiden und nicht der Beitrag. Jede mit den Absätzen, an denen sie sich entscheidet.
Für Angestellte, deren Gehalt die Grenze überschritten hat
Wann der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist
Über der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu liegen heißt nicht, sofort wechseln zu können. Warum die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, warum das zusätzlich an der Grenze des Folgejahres hängt und wo die Ausnahme liegt — mit den Absätzen des § 6 SGB V, an denen sich das entscheidet.
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V – Versicherungsfreiheit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze§ 6 Absatz 4 SGB V – Ende der Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres§ 6 Absatz 6 SGB V – allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze§ 6 Absatz 7 SGB V – besondere Grenze für am 31.12.2002 privat VersicherteSozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Für privat Versicherte, die über eine Rückkehr nachdenken
Der Rückweg in die gesetzliche Versicherung – und ab 55 die Sperre
Die private Krankenversicherung ist keine Entscheidung auf Zeit. Warum der Rückweg an Bedingungen hängt, und warum § 6 Absatz 3a SGB V ihn nach Vollendung des 55. Lebensjahres in aller Regel verschließt – die Norm, die vor dem Wechsel gelesen gehört, nicht danach.
§ 6 Absatz 3a SGB V – Versicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres§ 5 Absatz 5 SGB V – hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit§ 204 VVG – Tarifwechsel unter Anrechnung der Alterungsrückstellung§ 193 Absatz 3 VVG – Pflicht zur Versicherung
Für Antragsteller und für alle, die nach Vertragsschluss Post bekommen haben
Gesundheitsfragen: was anzuzeigen ist und was der Versicherer danach darf
Anzuzeigen ist, wonach in Textform gefragt wurde – nicht mehr. Was der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht tun darf, hängt am Verschuldensgrad, und seine Rechte sind befristet. Mit den Absätzen der §§ 19 bis 22 VVG, an denen sich das entscheidet.
§ 19 Absatz 1 VVG – Anzeigepflicht, Fragen in Textform§ 19 Absatz 2–4 VVG – Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung nach Verschuldensgrad§ 21 Absatz 1 VVG – Monatsfrist und Angabe der Umstände§ 21 Absatz 3 VVG – Ausschlussfristen von fünf und zehn Jahren§ 22 VVG – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Für Beamtinnen, Beamte, Anwärterinnen und Anwärter
Beamtinnen und Beamte: Beihilfe und der Anteil, der zu tragen bleibt
Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, ohne Rücksicht auf die Höhe der Bezüge. Was die Beihilfe trägt, was abzusichern bleibt und warum die Jahresarbeitsentgeltgrenze für diesen Weg keine Rolle spielt.
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V – Versicherungsfreiheit bei Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge§ 193 Absatz 3 VVG – Pflicht zur Versicherung§ 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte (gilt nicht für die Beihilfe)
Ab 55 ist der Rückweg in aller Regel zu
Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt nach § 6 Absatz 3a SGB V versicherungsfrei – wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder nach § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war. „Versicherungsfrei“ wirkt hier nicht als Recht, sondern als Sperre: Sie verhindert die Rückkehr.
- Die Sperre wirkt zwanzig Jahre nach der Entscheidung
- Ehe und Lebenspartnerschaft werden der Vorversicherungszeit gleichgestellt
- § 204 VVG bleibt: Tarifwechsel mit Anrechnung der Alterungsrückstellung
- Die Frage lautet nicht, ob der Beitrag heute passt
Rechtsstand
Der Zugang zur privaten Krankenvollversicherung entscheidet sich für Beschäftigte an der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Sie beträgt für das Jahr 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat; eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern gibt es dabei nicht. Wird die Grenze im Lauf einer bestehenden Beschäftigung überschritten, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 4 SGB V erst mit Ablauf des Kalenderjahres — und auch das nur, wenn das Entgelt zusätzlich die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze übersteigt. Für Personen, die am 31. Dezember 2002 bereits versicherungsfrei und privat vollversichert waren, gilt nach § 6 Absatz 7 SGB V eine niedrigere Grenze; sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze und beträgt 2026 69.750 Euro im Jahr. Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Bezüge versicherungsfrei. Die Rechengrößen werden jedes Jahr durch Rechtsverordnung neu festgesetzt.
Geprüft am 10.09.2026. Die Quellen stehen bei den einzelnen Themen.